Artikel 16 VO (EG) 98/850
Vorrichtungen, welche die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopfen oder sonstwie wirksam verkleinern, dürfen nicht verwendet werden.
Diese Bestimmung schließt jedoch nicht die Verwendung bestimmter Vorrichtungen aus, deren Liste und technischen Einzelheiten nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren festgelegt werden.
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