Artikel 34f VO (EG) 98/850

Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Tiefsee-Habitate im ICES-Bereich VIIIc

(1) In dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Grundlangleinen, verboten:

El Cachucho:

44°12′ N, 05°16′ W,

44°12′ N, 04°26′ W,

43°53′ N, 04°26′ W,

43°53′ N, 05°16′ W,

44°12′ N, 05°16′ W.

(2) Abweichend von dem Verbot nach Absatz 1 können Schiffe, die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Fischfang mit Grundlangleinen auf Gabeldorsch betrieben haben, von ihren Fischereibehörden eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhalten, die ihnen gestattet, die betreffende Fischerei südlich von 44°00,00′ N weiter zu betreiben. Alle Schiffe mit einer solchen Fangerlaubnis verfügen unabhängig von ihrer Länge über alles über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS, das beim Einsatz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt.

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