Artikel 40 VO (EG) 98/850

In den in den Artikeln 37, 38 und 39 genannten Zeiten und Gebieten, in denen der Einsatz von Schleppnetzen oder Baumkurren verboten ist, dürfen solche Netze auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn sie sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

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