Artikel 48 VO (EG) 98/850

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen. Diese Bestimmungen können unter anderem folgendes einschließen:

technische Vorschriften für die Bestimmung der Zwirnstärke,

technische Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung,

Vorschriften für Probenahmen,

Listen und technische Beschreibungen der Vorrichtungen, die an Netzen angebracht werden dürfen,

technische Vorschriften für die Messung der Motorenleistung,

technische Vorschriften in bezug auf Netztuch mit Quadratmaschen,

technische Vorschriften für das Netzmaterial,

Änderungen der Regeln für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen.

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