Artikel 48 VO (EG) 98/850
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen. Diese Bestimmungen können unter anderem folgendes einschließen:
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technische Vorschriften für die Bestimmung der Zwirnstärke,
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technische Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung,
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Vorschriften für Probenahmen,
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Listen und technische Beschreibungen der Vorrichtungen, die an Netzen angebracht werden dürfen,
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technische Vorschriften für die Messung der Motorenleistung,
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technische Vorschriften in bezug auf Netztuch mit Quadratmaschen,
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technische Vorschriften für das Netzmaterial,
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Änderungen der Regeln für die Verwendung von Kombinationen von Maschenöffnungen.
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