ANHANG XIVc VO (EG) 98/850

QUADRATMASCHEN-FLUCHTFENSTER FÜR SCHIFFE MIT EINER LÄNGE VON ÜBER 15 METERN

1.
Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite

Das Fenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Die Maschen sind Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 Millimeter. Das Fenster ist mindestens 3 Meter lang, es sei denn, das Netz, in das dieses Fenster eingezogen ist, wird von einem Schiff mit einer Maschinenleistung von weniger als 112 kW geschleppt — in diesem Fall ist es mindestens 2 Meter lang.

2.
Anbringung des Fensters

Das Fenster wird im oberen Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als 12 Meter vor der Steertleine gemäß der Definition in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen(1).

3.
Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch

Zwischen der Längsseite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind. Das Anschlagsverhältnis zwischen den Rautenmaschen des oberen Netzblattes des Steerts und der kleinsten Seite des Fensters beträgt drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert von 80 Millimeter bzw. zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert von 120 Millimetern, ausgenommen die Randschenkel des Fensters auf beiden Seiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23.

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