ANHANG VO (EG) 98/963

NORM FÜR BLUMENKOHL/KARFIOL

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Blumenkohl/Karfiol der aus Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. botrytis hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Blumenkohl/Karfiol für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die der Blumenkohl/Karfiol nach Aufbereitung und Verpakkung aufweisen muß.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen muß Blumenkohl/Karfiol vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand des Blumenkohls/Karfiols müssen so sein, daß er

Transport und Hantierung aushält und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.
Klasseneinteilung

Blumenkohl/Karfiol wird in die drei nachstehenden definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse „Extra”

Blumenkohl/Karfiol dieser Klasse muß von höchster Qualität sein. Er muß die typische Form, Entwicklung und Färbung der Sorte aufweisen. Die Köpfe müssen sein:

gut geformt, fest, kompakt,

sehr dicht stehend,

gleichmäßig weiß oder leicht cremefarbig(1).

und dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Wird der Blumenkohl/Karfiol „mit Blättern” oder „gestutzt” in den Verkehr gebracht, so müssen die Blätter ein frisches Aussehen haben.

ii)
Klasse I

Blumenkohl/Karfiol dieser Klasse muß von guter Qualität sein. Er muß die typischen Markmale der Sorte aufweisen. Die Köpfe müssen sein:

fest,

dicht stehend,

weiß bis elfenbein- oder cremefarbig(2),

frei von Fehlern wie Flecken, Blattauswuchs zwischen den Blumen, Frostspuren, Quetschungen.

Die Köpfe dürfen folgende leichte Fehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

einen leichten Form- oder Entwicklungsfehler,

einen leichten Farbfehler,

einen sehr leichten Flaum.

Wird der Blumenkohl/Karfiol „mit Blättern” oder „gestutzt” in den Verkehr gebracht, so müssen die Blätter ein frisches Aussehen haben.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehört Blumenkohl/Karfiol, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht. Die Köpfe dürfen sein:

leicht verformt,

etwas lose stehend,

von gelblicher Farbe(3).

Sie dürfen aufweisen:

leichte Spuren von Sonnenbrand,

Blattauswuchs zwischen den Blumen, jedoch höchstens 5 kleine blaßgrüne Blätter,

einen leichten Flaum (ausgenommen jeder Flaum, der sich feucht oder fettig anfühlt).

Zulässig sind auch höchstens zwei der folgenden Fehler, sofern der Blumenkohl/Karfiol seine wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

leichte Spuren von Schädlings- oder Krankheitsbefall,

leichter oberflächlicher Frostschaden,

leichte Quetschungen.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Der Mindestdurchmesser beträgt 11 cm; der Unterschied zwischen dem kleinsten und dem größten Kopf in einem Packstück darf 4 cm nicht übersteigen. Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse(4).

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse „Extra”

5 % nach Anzahl Köpfe, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % nach Anzahl Köpfe, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)
Klasse II

10 % nach Anzahl Köpfe, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl Köpfe, die nicht den Anforderungen der Größensortierung und/oder der angegebenen Größe entsprechen, aber der nächsthöheren und/oder nächstniedrigeren Größe als der auf dem Packstück angegebenen, wobei der Mindestdurchmesser für Köpfe der kleinsten Größe 10 cm beträgt.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß einheitlich sein und darf nur Blumenkohl/Karfiol gleichen Ursprungs, gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen. Außerdem müssen in der Klasse „Extra” die Köpfe eines Packstücks einheitlich in der Farbe sein. Mini-Blumenkohl/Mini-Karfiol muss von weitgehend einheitlicher Größe sein. Er kann in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(5) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Der Blumenkohl/Karfiol muß so verpackt sein, daß er angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

C.
Aufmachung

Der Blumenkohl/Karfiol kann folgendermaßen aufgemacht sein:
i)
„mit Blättern” : Blumenkohl/Karfiol mit gesunden und grünen Blättern, die in Zahl und Länge ausreichen, um den Kopf vollständig zu bedecken und zu schützen. Der Strunk muß kurz unterhalb der Schutzblätter abgeschnitten sein;
ii)
„ohne Blätter” : Blumenkohl/Karfiol frei von allen Blättern und dem nicht eßbaren Teil des Strunks. Zulässig sind höchstens 5 kleine, zarte, blaßgrüne ganze Blätter, die dem Kopf dicht anliegen;
iii)
„gestutzt” : Blumenkohl/Karfiol, der von einer Anzahl Blätter umgeben ist, die genügen, den Kopf zu schützen. Die Blätter müssen grün und gesund und auf höchstens 3 cm unter der höchsten Kopfwölbung gestutzt sein. Der Strunk muß kurz unterhalb der Schutzblätter abgeschnitten sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen d „urch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Blumenkohl/Karfiol” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name des Handelstyps oder der Sorte bei Blumenkohl/Karfiol einer anderen Farbe gemäß der Fußnote 1 von Kapitel II Buchstabe B.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser, oder Stückzahl,

Gegebenenfalls „Mini-Blumenkohl” / „Mini-Karfiol” , „Baby-Blumenkohl” / „Baby-Karfiol” oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Die Vermarktung von Blumenkohl/Karfiol einer anderen Farbe ist jedoch zulässig, sofern die Köpfe die für die betreffende Klasse vorgesehenen Merkmale aufweisen und ihre Farbe typisch für die Sorte ist.

(2)

Die Vermarktung von Blumenkohl/Karfiol violetter/purpurfarbener oder grüner Sorten ist jedoch zulässig, sofern die Köpfe die für die betreffende Klasse vorgesehenen Merkmale aufweisen.

(3)

Die Vermarktung von Blumenkohl/Karfiol violetter/purpurfarbener oder grüner Sorten ist jedoch zulässig, sofern die Köpfe die für die betreffende Klasse vorgesehenen Merkmale aufweisen.

(4)

Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen ist Blumenkohl/Karfiol anderer als der Miniatur-Sorten, der keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht hat. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.

(5)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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