Artikel 8 VO (EG) 98/974

(1) Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung einer nationalen Währungseinheit vorschreiben oder auf diese lauten, werden in dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt. Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben oder auf sie lauten, werden in der Euro-Einheit ausgeführt.

(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Betrag, der auf die Euro-Einheit oder die nationale Währungseinheit eines bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaats lautet und innerhalb dieses Mitgliedstaats durch Gutschrift auf das Konto des Gläubigers zahlbar ist, vom Schuldner entweder in der Euro-Einheit oder in dieser nationalen Währungseinheit gezahlt werden. Der Betrag wird dem Konto des Gläubigers in der Währungseinheit seines Kontos gutgeschrieben, wobei Umrechnungen zum jeweiligen Umrechnungskurs erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um

die von einem Schuldner, der in diesem Mitgliedstaat zum Sektor Staat im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zählt, emittierten Schuldtitel, die auf seine nationale Währungseinheit lauten und nach seinem Recht ausgegeben wurden, auf die Euro-Einheit umzustellen. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Maßnahme getroffen, so können die Emittenten die auf die nationale Währungseinheit dieses Mitgliedstaats lautenden Schuldtitel auf die Euro-Einheit umstellen, es sei denn, die Umstellung ist in den Vertragsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen; diese Bestimmung gilt für die von einem Schuldner, der in einem Mitgliedstaat zum Sektor Staat zählt, emittierten Schuldtitel sowie für die von anderen Schuldnern emittierten Schuldverschreibungen und anderen an den Kapitalmärkten handelbaren Formen verbriefter Verbindlichkeiten und Geldmarkttitel;

folgenden Einrichtungen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungseinheit ihrer operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit umzustellen:

a)
Märkte, auf denen Geschäfte in den im Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(1) aufgeführten Instrumenten oder in Waren regelmäßig getätigt, verrechnet und abgewickelt werden, und
b)
Systeme, in denen Zahlungsinstrumente regelmäßig gehandelt, verrechnet und abgerechnet werden.

(5) Andere Vorschriften als die des Absatzes 4, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben, können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nur gemäß einem Zeitrahmen eingeführt werden, der in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(6) Nationale Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Techniken vergleichbarer Wirkung gestatten oder vorschreiben, finden auf Geldschulden unabhängig von deren Währungsbezeichnung Anwendung, wenn diese auf die Euro-Einheit oder eine nationale Währungseinheit lauten, wobei Umrechnungen zu den Umrechnungskursen erfolgen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7).

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