Artikel 1j VO (EG) 98/975

Artikel 1c, 1d und 1e und Artikel 1h Absatz 2

a)
gelten nicht für Umlaufmünzen, die vor dem 19. Juli 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden;
b)
gelten während eines Übergangszeitraums, der am 20. Juli 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am 19. Juli 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet werden. Umlaufmünzen, die während des Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel.

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