Schlussformel (nicht amtlich) VO (EG) 98/975

Gemäß dem Vertrag ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich des Artikels 109k Absatz 1 und der Protokolle Nr. 11 und Nr. 12.

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