Artikel 5 VO (EG) 98/994
Auswertungsbericht
Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem in Artikel 7 genannten Beratenden Ausschuß wird ein Berichtsentwurf zur Prüfung unterbreitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.