Artikel 7 VO (EG) 98/994
Beratender Ausschuß
Es wird ein Ausschuß mit beratender Funktion, nachstehend „Beratender Ausschuß für staatliche Beihilfen” genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
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