Präambel VO (EG, Euratom) 2000/1150

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften(4) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden(5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Die Gemeinschaft muß über die in Artikel 2 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen. Deshalb sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.
(3)
Die traditionellen Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission hat diese Anpassung zu überwachen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.
(4)
Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Entschließung vom 13. November 1991 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften(6) angenommen.
(5)
Es ist notwendig, den Fetstellungsbegriff in bezug auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom zu definieren, sowie die Bedingungen, unter denen die Feststellungspflicht erfüllt ist, genauer festzulegen.
(6)
Im Fall der Eigenmittel aus Zuckerabgaben, bei denen die Übereinstimmung zwischen der Einbeziehung dieser Einnahmen und dem Haushaltsjahr einerseits sowie den Ausgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr andererseits zu gewährleisten ist, ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Kommisison die Eigenmittel aus den Zuckerabgaben in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stellen, in dem sie festgestellt wurden.
(7)
Die Transparenz des Eigenmittelsystems und die Information der Haushaltsbehörde sind zu verbessern.
(8)
Die Mitgliedstaaten haben für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in bezug auf die Eigenmittel übertragenen Befugnisse benötigt, bereitzuhalten und ihr gegebenenfalls zu übermitteln.
(9)
Die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen einzelstaatlichen Behörden haben die Nachweise dieser Erhebung jederzeit zur Verfügung der Kommission zu halten.
(10)
Die Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten soll die Überwachung der Abwicklung ihrer Maßnahmen zur Einziehung der Eigenmittel ermöglichen; dies gilt insbesondere für die durch Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel.
(11)
Es ist eine getrennte Buchführung insbesondere für die nicht eingezogenen Forderungen vorzusehen. Diese Buchführung sowie die Übermittlung einer diesbezüglichen Vierteljahresübersicht sollen es der Kommission ermöglichen, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel, insbesondere der durch betrügerische Praktiken und Unregelmäßigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel, besser zu verfolgen.
(12)
Es erscheint notwendig, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Verjährungsfrist festzulegen mit der Maßgabe, daß die von einem Mitgliedstaat zu Lasten seiner Abgabenschuldner vorgenommenen neuen Feststellungen für frühere Haushaltsjahre als Feststellungen des laufenden Haushaltsjahres anzusehen sind.
(13)
Im Falle der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom — nachstehend „MwSt.-Eigenmittel” genannt — ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die im Haushaltsplan veranschlagten Eigenmittel in Form gleichbleibender monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später nach Maßgabe der tatsächlichen Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel, sobald diese vollständig bekannt ist, verrechnen.
(14)
Dieses Verfahren gilt auch für die zusätzliche Einnahme im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des genannten Beschlusses — nachstehend „zusätzliche Einnahme” genannt —, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(7) bestimmt wird.
(15)
Die Bereitstellung der Eigenmittel muß in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, muß sich die Gemeinschaft darauf beschränken, eine Entnahme von den vorgenannten Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken.
(16)
Die Zahlung der Beihilfen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(8) ergeben, konzentriert sich hauptsächlich auf die ersten Monate des Haushaltsjahres; die Kommission muß daher über entsprechende Kassenmittel verfügen, damit sie diese Zahlung gewährleisten kann.
(17)
In der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin(9) ist die Einsetzung einer Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft zugunsten von Drittländern und in Drittländern sowie einer Reserve für Soforthilfen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorgesehen. Es empfiehlt sich, hinsichtlich der Gutschrift der Eigenmittel für diese Reserven Bestimmungen vorzusehen.
(18)
Damit die Finanzierung des gemeinschaftlichen Haushaltsplans in jedem Fall gewährleistet wird, ist es angezeigt, die Einzelheiten für die Bereitstellung der auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts berechneten Beiträge — nachstehend „BSP-Finanzbeiträge” genannt — gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom festzulegen.
(19)
Es ist angezeigt, den von einem Haushaltsjahr auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Restbetrag zu bestimmen.
(20)
Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten die Prüfungen und Erhebungen in bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel durchführen. Die Kommission hat ihre Befugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung auszuüben. Die Befugnisse der Kommission zur Kontrolle der zusätzlichen Einnahme sind festzulegen.
(21)
Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission kann die ordnungsgemäße Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel erleichtern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9. Dieser Beschluß hat den Beschluß 88/376/EWG, Euratom (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 24) ersetzt.

(2)

Stellungnahme vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 145 vom 9.5.1998, S. 1.

(4)

ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 (ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3).

(5)

Siehe Anhang, Teil B.

(6)

ABl. C 328 vom 17.12.1991, S. 1.

(7)

ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.

(8)

ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12. Verordnung ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1).

(9)

ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 14.

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