Artikel 118 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

(2) Der Anweisungsbefugte verlangt vom Empfänger vorab eine Sicherheitsleistung in den in den Durchführungsbestimmungen genannten Fällen.

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