Artikel 146 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.
(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 275 EG-Vertrag und Artikel 179a EAG-Vertrag genannten Rechnungen, Jahresabschlüsse und Vermögensübersichten. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Organe, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.
(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 276 EG-Vertrag alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
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