Artikel 53 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Kommission führt den Haushalt entsprechend den Artikeln 53a bis 53d nach einer der folgenden Methoden aus:

a)
nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung oder
b)
nach dem Prinzip der geteilten oder dezentralen Verwaltung oder
c)
nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen.

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