Artikel 59 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Das Organ übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

(1a) Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Begriff „Bedienstete” Personen, auf die das Statut oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung findet.

(2) Jedes Organ legt in seinen internen Verwaltungsvorschriften fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges es unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin die Möglichkeit vor, die Anweisungsbefugnis weiter zu übertragen.

(3) Die Anweisungsbefugnis kann nur Bediensteten übertragen oder weiter übertragen werden.

(4) Die bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden nur in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann dabei von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des Ersteren bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Operationen durchzuführen.

(5) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter.

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