Artikel 81 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang stehen, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a)
Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;
b)
Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten:

i)
Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen,
ii)
eine oder mehrere Zwischenzahlungen,
iii)
Zahlung des geschuldeten Restbetrags.

(2) Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.

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