Artikel 83 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen, die in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgelegt sind; in den Durchführungsbestimmungen wird auch präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe hauptsächlich finanziert wird.

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