Artikel 93 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

a)
die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b)
die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;
c)
die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;
d)
die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;
e)
die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
f)
die gegenwärtig von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 96 Absatz 1 betroffen sind.

Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d findet keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, bei Verwaltern von Konkursen, Vergleichen mit Gläubigern oder durch ein ähnliches im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren.

(2) Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch davon absehen, diese Bestätigung bei Aufträgen von sehr geringem Wert im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu verlangen.

Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Anwendung von Absatz 1 muss auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers der Bewerber oder Bieter,

a)
wenn er Rechtspersönlichkeit besitzt, angeben, wer Eigentümer der rechtlichen Einheit ist oder zu ihrem Management gehört oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt;
b)
wenn eine Unterauftragsvergabe geplant ist, bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf den Unterauftragnehmer zutreffen.

(3) Der maximale Zeitraum, während dessen die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe den Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren zur Folge haben, wird in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zehn Jahre.

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