Artikel 95 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in den Artikeln 93 und 94 sowie Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 185.

(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten sowie die Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten, die nach den Artikeln 53 und 54 am Haushaltsvollzug beteiligt sind, übermitteln dem zuständigen Anweisungsbefugten Informationen über Bewerber und Bieter, auf die einer der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e genannten Ausschlussgründe zutreffen, wenn das Verhalten des Wirtschaftsbeteiligten den finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschadet hat. Der Anweisungsbefugte validiert diese Information und ersucht den Rechnungsführer, diese in die Datenbank aufzunehmen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen haben Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Informationen und können diese in geeigneter Weise und unter ihrer eigenen Verantwortung bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts berücksichtigen.

(3) In den Durchführungsbestimmungen werden transparente und kohärente Regeln zur Gewährleistung einer verhältnismäßigen Anwendung der Ausschlusskriterien vorgesehen. Die Kommission legt einheitliche Verfahren sowie die technischen Modalitäten für den Betrieb der Datenbank fest.

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