Artikel 132 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Preisanpassung (Artikel 92 der Haushaltsordnung)

(1) In den Ausschreibungsunterlagen wird angegeben, ob die Angebote zu Festpreisen und ohne Preisanpassungsklausel einzureichen sind.

(2) Wenn nicht, sind die Bedingungen und Berechnungsweisen für eine etwaige Preisanpassung während der Laufzeit des Vertrags anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt dabei insbesondere folgende Aspekte:

a)
Art des Auftrags und Wirtschaftskonjunktur;
b)
Art und Dauer der Aufgaben und des Vertrages;
c)
die eigenen finanziellen Interessen.

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