Artikel 157 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation (Artikel 105 der Haushaltsordnung)
Die in Artikel 118 genannten Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation werden wie folgt festgesetzt:
- a)
- 750000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG;
- b)
- 5278000 EUR bei Bauaufträgen.
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