Artikel 157 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation (Artikel 105 der Haushaltsordnung)

Die in Artikel 118 genannten Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation werden wie folgt festgesetzt:

a)
750000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG;
b)
5278000 EUR bei Bauaufträgen.

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