Artikel 200 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Darstellung der Ergebnisrechnung (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Bei der Darstellung der Ergebnisrechnung berücksichtigt der Rechnungsführer folgendes Mindestschema:

    Betriebseinnahmen

    - Betriebsausgaben

    = Betriebsergebnis

    +/- Finanzergebnis

    = Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeiten

    +/- Außergewöhnliche Ergebnisse

    = Ergebnis des Haushaltsjahres

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