Artikel 200 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Darstellung der Ergebnisrechnung (Artikel 126 der Haushaltsordnung)
Bei der Darstellung der Ergebnisrechnung berücksichtigt der Rechnungsführer folgendes Mindestschema:
Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
= Betriebsergebnis
+/- Finanzergebnis
= Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeiten
+/- Außergewöhnliche Ergebnisse
= Ergebnis des Haushaltsjahres
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