Artikel 203 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Anhang zu den Jahresabschlüssen (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Der in Artikel 126 der Haushaltsordnung genannte Anhang ist fester Bestandteil der Jahresabschlüsse. Er enthält mindestens folgende Informationen:

a)
Rechnungsführungsgrundsätze, -regeln und -methoden:
b)
Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für ein wirklichkeitsgetreues Bild erforderlich sind:
c)
Verpflichtungen unter dem Strich mit Angaben über die Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht in der Vermögensübersicht ausgewiesen werden und einen nachhaltigen Einfluss auf das Vermögen, die Finanzlage oder das Ergebnis der betreffenden Einheit haben können.

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