Artikel 59 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Verwaltung der Bankkonten (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1) Zum Zwecke der Kassenmittelverwaltung kann der Rechnungsführer im Namen des Organs bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann er auch auf andere Währungen als den Euro lautende Konten einrichten.

(2) Der Rechnungsführer handelt gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Rentabilität und des Wettbewerbs die Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten aus.

(3) Spätestens alle fünf Jahre veranlasst der Rechnungsführer eine neuerliche Ausschreibung im Leistungswettbewerb für die Finanzinstitute, bei denen Konten eingerichtet sind.

(4) Der Rechnungsführer sorgt für die strikte Einhaltung der Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten.

(5) Der Rechnungsführer der Kommission hat die Aufgabe, nach Rücksprache mit den Rechnungsführern der anderen Organe die Konditionen für die Führung der bei den verschiedenen Finanzinstituten eingerichteten Konten zu harmonisieren.

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