Artikel 65 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Aufbewahrung der Belege beim Rechnungsführer (Artikel 61 der Haushaltsordnung)
Die Belege im Zusammenhang mit der Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung werden während eines Zeitraums von fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt hat, auf das sich die Belege beziehen.
Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt.
Jedes Organ bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.
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