Artikel 67 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bedingungen für die Einrichtung einer Zahlstelle und die Leistung von Zahlungen (Artikel 63 der Haushaltsordnung)

(1) In dem Beschluss über die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters sowie in dem Beschluss zur Änderung der Funktionsweise einer Zahlstelle ist insbesondere Folgendes festgelegt:

a)
Gegenstand und Höchstbetrag des ursprünglichen Vorschusses, der gewährt werden kann;
b)
gegebenenfalls Eröffnung eines Bank- oder Postscheckkontos auf den Namen des Organs;
c)
Art und Höchstbetrag jeder Ausgabe, die vom Zahlstellenverwalter an Dritte gezahlt bzw. bei ihnen eingezogen werden kann;
d)
Periodizität, Modalitäten für die Vorlage der Belege und Weiterleitung dieser Belege an den Anweisungsbefugten zwecks Abrechnung;
e)
Modalitäten für die etwaige Wiederauffüllung des Vorschusses;
f)
die Transaktionen der Zahlstellen werden vom Anweisungsbefugten spätestens am Ende des folgenden Monats abgerechnet, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo zu gewährleisten;
g)
Geltungsdauer der dem Zahlstellenverwalter vom Rechnungsführer erteilten Vollmacht;
h)
Identität des benannten Zahlstellenverwalters.

(2) Im Zusammenhang mit den Vorschlägen für Beschlüsse über die Einrichtung von Zahlstellen beachtet der Anweisungsbefugte Folgendes:

a)
wenn ein Zugang zum zentralen, DV-gestützten Rechnungsführungssystem gegeben ist, muss vorrangig auf die Haushaltsverfahren zurückgegriffen werden;
b)
auf Zahlstellen ist nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen zurückzugreifen.

Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt wird, wenn es materiell unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären haushaltstechnischen Verfahren vorzunehmen, darf 60000 EUR je Ausgabe nicht überschreiten.

(3) Zahlungen an Dritte können vom Zahlstellenverwalter geleistet werden auf der Grundlage und im Rahmen

a)
vorheriger Mittelbindungen und rechtlicher Verpflichtungen, die vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnet worden sind;
b)
des positiven Restsaldos der Zahlstelle, in bar oder auf dem betreffenden Bankkonto.

(4) Die Zahlungen der Zahlstellen können nach Maßgabe der Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung, per Scheck oder im Wege anderer Zahlungsmittel geleistet werden.

(5) Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung und/oder abschließende Auszahlungsanordnungen.

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