Präambel VO (EG, Euratom) 2002/2342

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 183,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Bürgerbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden „die Haushaltsordnung” ) wurde dahingehend vereinfacht, dass sie nur die wichtigsten Grundsätze und Definitionen enthält, die für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „der Haushalt” ) maßgeblich sind.
(2)
Die nachstehenden Durchführungsbestimmungen müssen also die Haushaltsordnung ergänzen, und zwar nicht nur die Bestimmungen der Haushaltsordnung, in denen ausdrücklich auf die Durchführungsbestimmungen verwiesen wird, sondern auch die Bestimmungen, die nur dann angewandt werden können, wenn dafür vorab entsprechende Maßnahmen festgelegt worden sind. Die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3419/93 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vom 21. Dezember 1977(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2001(3), sollte daher aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.
(3)
Damit die Vereinbarkeit der Sektorvorschriften mit den in der Haushaltsordnung festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen gewährleistet ist, müssen alle Rechtsvorschriften, die den Haushaltsvollzug betreffen, aufgelistet werden; es ist vorzusehen, dass die Kommission diese Liste erstellt und an die Haushaltsbehörde übermittelt.
(4)
Zum Haushaltsgrundsatz der Einheit: Da die aus Vorfinanzierungen hervorgehenden Zinsen, die wieder in den Gesamthaushalt zurückfließen sollen, identifiziert werden müssen, müssen Vorfinanzierungsbeträge, die Eigentum der Gemeinschaften bleiben, identifiziert werden. Die Vorfinanzierungsbeträge bleiben Eigentum des Organs, es sei denn, in dem Basisrechtsakt gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Haushaltsordnung ist etwas anderes vorgesehen und es handelt sich um Vorfinanzierungsbeträge, die in Ausführung eines Auftrags oder an das Personal, die Mitglieder der Organe oder an die Mitgliedstaaten gezahlt werden. Diese Regel ist je nach den verschiedenen Arten der Mittelverwaltung (direkte und indirekte zentrale und geteilte Verwaltung) zu präzisieren. Sie findet nicht Anwendung auf die gemeinsame Verwaltung, da in diesem Fall die Gemeinschaftsmittel mit den Mitteln der internationalen Organisation zusammengelegt werden. Fallen auf Vorfinanzierungsbeträge, die Eigentum des Organs bleiben, Zinsen an, so fließen diese dem Haushalt als sonstige Einnahmen zu.
(5)
Zum Grundsatz der Jährlichkeit empfiehlt es sich, den Begriff „Mittel des Haushaltsjahres” zu klären; das gilt auch für den Begriff der die Mittelbindung „vorbereitenden Phasen” , die, wenn sie am 31. Dezember abgeschlossen sind, es erlauben, Verpflichtungsermächtigungen auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen, wobei diese Verpflichtungsermächtigungen bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres zu verwenden sind.
(6)
Zum Grundsatz der Rechnungseinheit muss präzisiert werden, welche Kurse für die Umrechnung zwischen dem Euro und den anderen Landeswährungen bei der Verwaltung der Kassenmittel und der Rechnungsführung heranzuziehen sind.
(7)
Zu den Ausnahmen vom Gesamtdeckungsprinzip ist festzulegen, wie zweckgebundene Einnahmen, insbesondere die Beiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittländern zu bestimmten Gemeinschaftsprogrammen haushaltstechnisch zu behandeln sind; und die Grenzen zu präzisieren, die der Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen gesetzt sind.
(8)
Zum Grundsatz der Spezialität muss genau festgelegt werden, wie die Prozentsätze berechnet werden, die für die Mittelübertragungen maßgeblich sind, die die Organe aufgrund ihrer Haushaltsautonomie vornehmen können; außerdem ist zu gewährleisten, dass die Haushaltsbehörde umfassend informiert wird, indem die ihr vorzulegenden Mittelübertragungen im Einzelnen begründet werden.
(9)
Zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung muss festgelegt werden, zu welchem Zweck und wie oft mindestens die Programme und Tätigkeiten ex ante, zwischenzeitlich und ex post zu bewerten sind, und welche Informationen der einem Rechtsakt beigefügte Finanzbogen enthalten muss.
(10)
Zur Aufstellung und Darstellung des Haushaltsplans muss geregelt werden, welche Informationen die Allgemeine Einleitung zum Haushaltsplan, die zur Begründung des Haushaltsplans vorzulegenden Arbeitsdokumente und die Erläuterungen zu den Haushaltslinien enthalten müssen, um sicherzustellen, dass die Haushaltsbehörde umfassend informiert wird. Im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gliederung des Haushalts nach dem ABB-System sind außerdem die Verwaltungsmittel zu definieren und zu klassifizieren.
(11)
Zum Haushaltsvollzug gilt es zunächst zu klären, welche Formen ein Basisrechtsakt im Rahmen des EG-Vertrags und im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union annehmen kann. Auch muss geregelt werden, welche Höchstbeträge ohne Basisrechtsakt für vorbereitende Maßnahmen und Pilotvorhaben in Anspruch genommen werden können; schließlich sollte eine Liste der Bestimmungen der Verträge, die der Kommission unmittelbar besondere Befugnisse übertragen, aufgestellt werden.
(12)
Es muss festgelegt werden, welche Handlungen einen Interessenkonflikt darstellen können, und wie in solchen Fällen zu verfahren ist.
(13)
Zu den verschiedenen Arten des Haushaltsvollzugs ist festzuschreiben, dass, wenn die Kommission die Mittel nicht unmittelbar durch ihre Dienststellen verwalten lässt, sie sich zuvor vergewissern muss, dass die Stellen, denen sie Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen möchte, über angemessene und mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung übereinstimmende Verwaltungs-, Kontroll- und Rechnungsführungssysteme verfügen.
(14)
Es ist festzulegen, wie die zentrale indirekte Mittelverwaltung, d. h. die Mittelverwaltung, die die Kommission entweder an Exekutivagenturen oder Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts oder auch an nationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder nationale Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, überträgt, geregelt wird, und nach welchen Modalitäten sie erfolgt (aufgrund einer Befugnisübertragung oder einer Vereinbarung). Die Exekutivagenturen, über die die Kommission die Kontrolle behält, müssen den Status eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission für die Ausführung der Gemeinschaftsmittel erhalten. Die nationalen Einrichtungen müssen, soweit sie Haushaltsvollzugshandlungen vorzunehmen haben, hinreichende finanzielle Garantien bieten und anhand transparenter Kriterien sowie nach einer Kostenwirksamkeitsanalyse ausgewählt werden, die die Übertragung der Mittelbewirtschaftung auf die betreffende Einrichtung gerechtfertigt erscheinen lässt. Bevor die Kommission die Befugnisübertragung an die nationalen Einrichtungen vornimmt, ersucht sie nach Maßgabe des Basisrechtsakts, in dem die Verwendung der betreffenden Mittel vorgesehen ist, um Stellungnahme des zuständigen Ausschusses. Privatrechtliche Einrichtungen, die für Rechnung der Kommission vorbereitende oder untergeordnete Arbeiten durchführen, werden im Wege der Auftragsvergabe ausgewählt.
(15)
Für die geteilte Mittelverwaltung (mit den Mitgliedstaaten) oder die dezentrale Verwaltung (mit Drittländern) sind Zweck und Ablauf des Rechnungsabschlussverfahrens unbeschadet der in den einschlägigen Sektorvorschriften enthaltenen Bestimmungen zu regeln.
(16)
In Bezug auf die gemeinsame Verwaltung muss festgeschrieben werden, dass die Beiträge der einzelnen Geber nicht den einzelnen Ausgabenkategorien zugeordnet werden, und die geförderten Maßnahmen global kontrolliert werden müssen. Außerdem muss festgelegt werden, welche internationalen Organisationen für diese Art von Mittelverwaltung in Frage kommen.
(17)
Hinsichtlich der Rolle der Finanzakteure haben die Reform des Finanzmanagements und die Abschaffung der zentralen Ex-ante-Kontrollen eine größere Verantwortung der Anweisungsbefugten bei den Einnahmen und Ausgaben, einschließlich in Bezug auf die Systeme zur internen Kontrolle, zur Folge. Künftig wird die Haushaltsbehörde informiert, wenn bevollmächtigte Anweisungsbefugte benannt werden oder aus dem Amt ausscheiden. Daher sind ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie die von ihnen zu beachtenden Verfahrensgrundsätze festzulegen. Die Internalisierung der Ex-ante-Kontrolle erfordert eine klare Unterscheidung zwischen der Einleitung und der Überprüfung der Haushaltsvollzugshandlungen; außerdem muss jedes Organ einen berufsethischen Kodex für die mit vorherigen und nachherigen Überprüfungen beauftragten Bediensteten aufstellen. Es ist vorzusehen, dass dem Organ jährlich ein Bericht vorzulegen ist, der unter anderem Aufschluss über die Ergebnisse der nachherigen Überprüfungen gibt. Es ist zu regeln, wie die Belege der jeweiligen Operationen aufzubewahren sind. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Verhandlungsverfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist dem betreffenden Organ und der Haushaltsbehörde ein besonderer Bericht über alle Arten von Verhandlungsverfahren vorzulegen.
(18)
Zur Klärung der Verantwortlichkeiten müssen die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers in Bezug auf die Rechnungsführungssysteme, die Verwaltung der Kassenmittel, die Bankkonten und die Zahlungsempfängerdatei präzisiert werden. Auch das Ausscheiden aus dem Amt des Rechnungsführers ist zu regeln.
(19)
Es ist zu regeln, inwieweit auf Zahlstellen, die eine Ausnahme von den regulären Haushaltssystemen darstellen, zurückgegriffen werden kann. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zahlstellenverwalter sowie der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer hinsichtlich der Kontrolle der Zahlstellen sind zu präzisieren. Die Haushaltsbehörde muss informiert werden, wenn die betreffenden Personen benannt werden oder aus dem Amt ausscheiden.
(20)
Auch wenn die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Finanzakteure festgeschrieben sind, können diese nur nach Maßgabe des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für deren sonstige Bedienstete zur Verantwortung gezogen werden. In jedem Organ wird allerdings ein Gremium geschaffen, das das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit feststellen soll. Schließlich ist noch präzisieren, wie ein Anweisungsbefugter sich eine Weisung bestätigen lassen und somit aus der Verantwortung entlassen werden kann.
(21)
Im Einnahmenbereich muss — vom Sonderfall der Eigenmittel abgesehen, die unter die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Anwendung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften(4) fallen — festgelegt werden, welches die Aufgaben, einschließlich in Bezug auf die Kontrolle, des Anweisungsbefugten in den verschiedenen Etappen sind: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Ausstellung der Einziehungsanordnung und Entsendung der Belastungsanzeige, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, Berechnung etwaiger Verzugszinsen und schließlich — gegebenenfalls — Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten. Auch die Rolle des Rechnungsführers bei der Einziehung der Forderungen und der möglichen Einräumung einer Zahlungsfrist muss geregelt werden.
(22)
Bei den Ausgaben gilt es zunächst, die Verknüpfung zwischen dem Finanzierungsbeschluss, der globalen Mittelbindung und der Einzelmittelbindung sowie die Merkmale dieser einzelnen Etappen zu klären. Die Unterscheidung zwischen globaler Mittelbindung und Einzelmittelbindung bestimmt sich danach, inwieweit die Empfänger und die Beträge feststehen. Vorläufige Mittelbindungen kommen nur für bestimmte laufende Verwaltungsausgaben und die Ausgaben des EAGFL in Frage. Zur Begrenzung der nicht abgewickelten Mittelbindungen ist vorzusehen, dass Mittelbindungen, für die es innerhalb von drei Jahren keine Zahlung gegeben hat, aufgehoben werden.
(23)
Sodann ist die Verknüpfung zwischen der Feststellung der Ausgaben, der Zahlungsanordnung und der Zahlung einerseits und den Kontrollen andererseits zu klären, die die Anweisungsbefugten bei der Feststellung durch Anbringung des Zahlbarkeitsvermerks und bei der Zahlungsanordnung durch Überprüfung der schuldbefreienden Wirkung vornehmen müssen, wobei für letztere nunmehr allein die Anweisungsbefugten zuständig sind. Es gilt festzuschreiben, dass die Belege, die die Zahlungen untermauern, genannt werden müssen, und die Vorschriften für die Abrechnung der Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen festzulegen. Schließlich sind die Feststellungs- und Anordnungsfristen unter Beachtung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(5) zu regeln.
(24)
Zum internen Audit ist die Benennung des Internen Prüfers zu regeln; seine Unabhängigkeit im Organ, das ihn benannt hat und dem er berichten muss, ist zu gewährleisten. Die Haushaltsbehörde muss informiert werden, wenn die betreffende Person benannt wird oder aus dem Amt ausscheidet.
(25)
Im Bereich der Auftragsvergabe werden nun die Bestimmungen der Richtlinien 92/50/EWG(6), 93/36/EWG(7) und 93/37/EWG(8) des Rates betreffend die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission(9) in die vorliegende Verordnung übernommen. Dies setzt voraus, dass Folgendes geregelt wird: die verschiedenen Arten der Auftragsvergabe, die Veröffentlichung, die Fälle, in denen auf die jeweiligen Verfahren zurückgegriffen wird, und die wichtigsten Merkmale dieser Verfahren, die Auswahlkriterien, die Zuschlagsmodalitäten, den Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen, den Informationsaustausch mit den Bietern oder Bewerbern sowie — für die Fälle, in denen die Kommission Aufträge für eigene Rechnung vergibt — die Schwellen und Modalitäten der Schätzung des Auftragswerts.
(26)
Die Auftragsvergabeverfahren sollen gewährleisten, dass den betreffenden Einrichtungen die geforderten Leistungen unter Beachtung der Grundsätze des gleichen Zugangs zu den öffentlichen Aufträgen, der Transparenz und des Diskriminierungsverbots zu den bestmöglichen Bedingungen erbracht werden. Im Sinne der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bewerber sowie angesichts der Tatsache, dass die Anweisungsbefugten die volle Verantwortung für die endgültige Wahl tragen, sind das Einleitungsverfahren, die Bewertung der Teilnahmeanträge und der Angebote zu regeln, und zwar von der Einsetzung des Ausschusses bis zur — begründeten und mit Belegen untermauerten — Entscheidung über die Angebote, die letztendlich vom öffentlichen Auftraggeber getroffen wird. Ebenso festzulegen sind die finanziellen Garantien, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften der Gemeinschaften gefordert werden können.
(27)
Zu regeln ist die Befugnis des öffentlichen Auftraggebers, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, um zu gewährleisten, dass sie verhältnismäßig und abschreckend sind, und um Gleichbehandlung seitens der Organe und Dienststellen sicherzustellen.
(28)
Der Anwendungsbereich des Titels über die Finanzhilfen muss präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Arten des Haushaltsvollzugs, die Art der Maßnahmen und die Art der förderfähigen Einrichtungen. Zu präzisieren sind auch die Merkmale des jährlichen Arbeitsprogramms, der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Ausnahmen in diesem Punkt und in Bezug auf die Rückwirkung, namentlich bei der mit besonderen Zwängen konfrontierten Verwaltung von humanitärer Hilfe und Krisensituationen.
(29)
Aus Gründen der Transparenz, der Gleichbehandlung der Antragsteller und der Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten ist jede Phase des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe zu regeln, von der Antragstellung über die Bewertung des Antrags durch einen Ausschuss anhand von Auswahl- und Gewährungskriterien bis hin zur endgültigen Entscheidung durch den Anweisungsbefugten, die ordnungsgemäß mit Belegen untermauert werden muss.
(30)
Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung muss die Kommission sich in diesem Bereich Garantien verschaffen: zunächst in der Phase der Antragstellung (externe Prüfungen, wenn die zu finanzierenden Kosten einen bestimmten Wert übersteigen), dann in der Phase der Auszahlung der Vorfinanzierungsbeträge (vorherige Sicherheitsleistungen) und schließlich in der letzten Auszahlungsphase (externe Prüfungen bei Anträgen mit hohem Volumen und hoher Risikoanfälligkeit). Die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, des Gewinnverbots und der Kofinanzierung erfordern außerdem eine Regelung der Pauschalfinanzierungen. Schließlich erfordert die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auch, dass die Empfänger der Finanzhilfen selbst für den Fall, dass die Durchführung der Maßnahmen eine Auftragsvergabe erfordert, die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der potenziellen Auftragnehmer sowie den Grundsatz beachten, dass der Zuschlag dem potenziell günstigsten Angebot zu erteilen ist.
(31)
Schließlich sind die Sanktionsbefugnisse in diesem Bereich auf die für die öffentliche Auftragvergabe geltenden Vorschriften abzustimmen.
(32)
Bei Rechnungsführung und Rechnungslegung müssen die allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätze, die für die Erstellung der Jahresabschlüsse maßgeblich sind, definiert werden. Außerdem ist zu regeln, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Transaktion verbucht werden kann, wie die Bewertung der Aktiva und Passiva zu erfolgen hat, und wie Rückstellungen zu bilden sind.
(33)
Es empfiehlt sich festzuschreiben, dass den Rechnungen der Organe ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beizufügen ist. Außerdem sind Inhalt und Form der Bestandteile der Jahresabschlüsse (Vermögensübersicht, Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, Cashflow-Tabelle, Anhang) sowie der Übersichten über den Haushaltsvollzug (Haushaltsergebnisrechnung und Anhang) zu regeln.
(34)
Zur Rechnungsführung sollte festgeschrieben werden, dass der Rechnungsführer die organisatorische Gestaltung und die Verfahren der Rechnungsführung in dem Organ, dem er angehört, dokumentiert; außerdem sind die für die Rechnungsführung eingesetzten DV-Systeme, insbesondere die Zugangssicherheit und die Prüfpfade bei Änderungen dieser Systeme, zu regeln.
(35)
Es gilt die Grundsätze zu präzisieren, die maßgeblich sind für die Führung der Geschäftsbücher, die Kontenbilanz, die regelmäßige Abstimmung der Salden dieser Bilanz sowie für das Bestandsverzeichnis. Auch sind die Bestandteile des Kontenplans zu bestimmen, den der Rechnungsführer der Kommission aufstellt. Die Buchungsregeln, namentlich die Methode der doppelten Buchführung, die Umrechnungsregeln bei nicht auf Euro lautenden Transaktionen und die Belege, auf die sich die Buchungen stützen, sind zu präzisieren. Schließlich ist zu präzisieren, was in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen wird.
(36)
Schließlich sind die Regeln für die Erstellung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte aufzustellen, die Verantwortlichkeiten der Rechnungsführer und Anweisungsbefugten in diesem Bereich zu präzisieren und die Regeln über die Veräußerung von Anlagewerten zu regeln.
(37)
Im Zusammenhang mit den Strukturfonds ist festzuschreiben, dass die Rückzahlung der im Rahmen einer Intervention geleisteten Vorauszahlungen keine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention bewirkt.
(38)
Im Bereich Forschung muss präzisiert werden, welche Arten von direkten und indirekten Aktionen förderfähig sind.
(39)
Bei den Außenhilfen sind, wie dies auch in der Haushaltsordnung der Fall ist, Ausnahmeregelungen vorzusehen, die den besonderen operativen Merkmalen dieses Tätigkeitsbereichs, insbesondere bei der Auftragsvergabe und den Finanzhilfen, Rechnung tragen.
(40)
Für die Auftragsvergabe ist die Substanz des Beschlusses der Kommission von 1999 zur Vereinfachung der Verwaltungssysteme für Aufträge, die im Rahmen von Kooperationsprogrammen durch die für die Außenbeziehungen zuständigen Generaldirektionen vergeben werden(10), zu übernehmen. Damit unterscheiden sich die einschlägigen Vorschriften von den Gemeinsamen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Schwellen und der Verwaltungsmodalitäten, die den Maßnahmen in diesem Bereich angepasst sind.
(41)
Im Zusammenhang mit den Finanzhilfen sind die Arten von Maßnahmen aufzulisten, für die vom Grundsatz der Kofinanzierung gemäß Artikel 109 der Haushaltsordnung abgewichen werden kann. Dabei handelt es sich insbesondere um die humanitäre Hilfe, die Hilfen in Notsituation sowie die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder der Grundrechte der betreffenden Bevölkerungsgruppen.
(42)
Zwecks ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel müssen die Voraussetzungen für eine dezentrale Mittelverwaltung sowie die für die entsprechenden Vereinbarungen geltenden Regeln präzisiert werden; das gilt auch für den Rückgriff auf Zahlstellen.
(43)
Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über die Europäischen Ämter müssen durch spezifische Regeln für das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sowie durch Bestimmungen ergänzt werden, die es dem Rechnungsführer der Kommission ermöglichen, Bediensteten dieser Ämter bestimmte Aufgaben zu übertragen. Außerdem ist die Führung der Bankkonten zu regeln, die die Europäischen Ämter im Namen der Kommission eröffnen können.
(44)
Bei den Verwaltungsmitteln muss jedes Organ die Haushaltsbehörde über geplante wichtige Immobilientransaktionen, d. h. Transaktionen, die eine Vergrößerung des Immobilienbestands zur Folge haben, informieren.
(45)
Die Einrichtungen, die Zuschüsse zulasten des Gemeinschaftshaushalts erhalten können, und für die nach Maßgabe von Artikel 185 der Haushaltsordnung eine Rahmenregelung zu erlassen ist, sind aufzulisten.
(46)
Die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte und Beträge, mit Ausnahme der im Bereich der Auftragsvergabe geltenden Schwellenwerte, sind regelmäßig nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft zu aktualisieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 315 vom 16.12.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 228 vom 24.8.2001, S. 8.

(4)

ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(5)

ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35.

(6)

ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

(7)

ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.

(8)

ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.

(9)

ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1.

(10)

SEK(1999) 1801.

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