Artikel 100 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt jede in Artikel 185 der Haushaltsordnung bezeichnete Einrichtung eine neue Finanzregelung, die am 1. Januar 2003, in jedem Fall jedoch binnen sechs Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem die Einrichtung aufgrund der Gewährung eines im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschusses in den Anwendungsbereich des Artikels 185 fällt, in Kraft tritt.
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