Artikel 23 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Der Direktor kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung vornehmen; er kann Mittelübertragungen von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittel vornehmen, die für das Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie ausgewiesen sind, der die Mittel entnommen werden.
(2) Über die Gesamtobergrenze gemäß Absatz 1 hinaus kann der Direktor dem Verwaltungsrat Mittelübertragungen von Titel zu Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat kann sich binnen drei Wochen gegen diese Mittelübertragungen aussprechen; anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.
(3) Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist eine sachgerechte und ausführliche Begründung beizugeben, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss gibt über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres.
(4) Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich über die vorgenommenen Mittelübertragungen. Er unterrichtet die Haushaltsbehörde über alle nach Absatz 2 durchgeführten Mittelübertragungen.
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