Artikel 25 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d.h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

(2) Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

(3) Es werden spezifische, messbare, realistische, angemessene und terminierte Ziele für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche aufgestellt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird anhand quantifizierbarer Indikatoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche überprüft; die diesbezüglichen Angaben werden dem Verwaltungsrat vom Direktor übermittelt. Die Angaben werden jährlich rechtzeitig vorgelegt, und zwar spätestens zusammen mit den Dokumenten zum Haushaltsvorentwurf.

(4) Um die Beschlussfassung zu erleichtern, nimmt die Gemeinschaftseinrichtung eine regelmäßige Ex-ante- und Ex-post-Bewertung der Programme und Maßnahmen vor. Diese Bewertung wird für alle ausgabenintensiven Programme und Maßnahmen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dem Verwaltungsrat mitgeteilt.

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