Artikel 67 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahme nach Maßgabe des Basisrechtsakts im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung und des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Zuschussvereinbarung durchgeführt wurde, und umfasst einen der folgenden Vorgänge:
- a)
- Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;
- b)
-
Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten:
- i)
- Vorfinanzierung gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen,
- ii)
- eine oder mehrere Zwischenzahlungen,
- iii)
- Zahlung des geschuldeten Restbetrages.
Die Vorfinanzierungen werden vollständig oder teilweise auf die Zwischenzahlungen angerechnet.
Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen wird bei Auszahlung des Restbetrags verrechnet.
(2) Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zum Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.
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