Artikel 90 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Die Gemeinschaftseinrichtung erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Gemeinschaften besteht.

Die Gemeinschaftseinrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

(2) Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.