Artikel 92 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt dem Rechnungshof den endgültig festgestellten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 10, 14, 19 und 23.

(2) Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt dem Rechnungshof die von ihr erlassene interne Finanzregelung.

(3) Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 34, Artikel 43 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 44 wird dem Rechnungshof mitgeteilt.

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