Artikel 95 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftseinrichtung und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaftseinrichtung, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.

(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen, die Jahresabschlüsse und die Vermögensübersicht der Gemeinschaftseinrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der Gemeinschaftseinrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3) Der Direktor der Gemeinschaftseinrichtung übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Weise alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

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