Artikel 1 VO (EG, EURATOM) 2004/1785
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.
Für die Berechnung der Dienstbezüge werden die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorausgeht, zugrunde gelegt.
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