Präambel VO (EG, Euratom ) 2004/2028
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,
gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofes(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Europäische Rat von Berlin im März 1999 ist zu einer Reihe von Schlussfolgerungen betreffend das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelangt, die zur Annahme des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom geführt haben.
- (2)
- Nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom sollte der Prozentsatz, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten, auf 25 % der Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) dieses Beschlusses, die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellt werden, festgesetzt werden; ausgenommen sind Beträge, die im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vor dem 28. Februar 2001 an die Gemeinschaften abgeführt werden sollten, für die noch der bisherige Satz von 10 % gelten sollte.
- (3)
- Der Europäische Rat von Berlin hat ferner beschlossen, bei der Umlegung der aus der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs entstehenden finanziellen Belastung auf die übrigen Mitgliedstaaten den Anteil Deutschlands, Österreichs, der Niederlande und Schwedens dahingehend anzupassen, dass der Finanzbeitrag dieser Länder auf ein Viertel seines eigentlichen Umfangs reduziert wird.
- (4)
- In Anwendung des Vertrags von Amsterdam und der zugehörigen Protokolle 4 und 5 können Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland von der Beteiligung an bestimmten Maßnahmen im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags ausgenommen werden und haben somit auch nicht die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen, mit Ausnahme der Verwaltungskosten, zu tragen. Für sie kann daher eine entsprechende Angleichung der für jedes Jahr ihrer Nichtbeteiligung abzuführenden Eigenmittel vorgenommen werden.
- (5)
- Da alle Mitgliedstaaten im Fall einer verspäteten Gutschrift der Eigenmittel gleichermaßen zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sind, sich die Festsetzung des dabei anzuwendenden Zinssatzes derzeit jedoch als problematisch erweist, so dass es in der Praxis zu kaum zu rechtfertigenden Differenzen zwischen den Sätzen kommt, die von den an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeldet werden, sollten die für diese Staaten geltenden Referenzsätze dem Satz angeglichen werden, den die Europäische Zentralbank bei ihren Refinanzierungsoperationen zugrunde legt und der weitgehend dem für die Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone vorgeschlagenen Referenzsatz entspricht.
- (6)
- Das 1989 eingeführte System der doppelten Buchführung war zur Unterscheidung zwischen den bereits eingezogenen und den noch ausstehenden Ansprüchen eingeführt worden. Dieses System hat seinen Zweck jedoch bezüglich des Mechanismus für die Gutschrift der in der gesonderten Buchführung ausgewiesenen Haushaltsposten nur zum Teil erfüllt. So sind sowohl der Europäische Rechnungshof als auch die Kommission bei ihren Kontrollen wiederholt auf Unregelmäßigkeiten in der gesonderten Buchführung gestoßen, die eine wirklichkeitsgetreue Ausweisung der Sachlage im Bereich der Einziehungen verhindern. Die gesonderte Buchführung sollte um die Beträge bereinigt werden, die aller Voraussicht nach vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr eingezogen werden können und die daher den Gesamtsaldo verfälschen. Dies hat mit Blick auf die Kostenwirksamkeit zudem zur Folge, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr die mit der laufenden Weiterverfolgung dieser Beträge verbundenen Verwaltungskosten tragen müssen.
- (7)
- Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten tätig werden. Sie sollte insbesondere die Möglichkeit haben, dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln.
- (8)
- Da eine vorübergehende Lösung bestimmter administrativer Schwierigkeiten gefunden werden muss, empfiehlt es sich, Übergangsregelungen zu treffen.
- (9)
- Um der Forderung des Rechnungshofes nach einer wirklichkeitsgetreueren Darstellung der Haushaltslage in der gesonderten Buchführung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils zusammen mit der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres eine Schätzung des Gesamtbetrags der Forderungen übermitteln, die in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint.
- (10)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom bedeutet „BSP” für die Zwecke dieses Beschlusses das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(4) errechnet wird. Überdies sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates(5) Bestimmungen für die Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen festgelegt.
- (11)
- Gemäß dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom nimmt die Kommission vor dem 1. Januar 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vor. In neuen Vorschlägen, die die Kommission aufgrund dieser Überprüfung unterbreitet, sollte Artikel 2 Absatz 3 und den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses besondere Beachtung geschenkt werden.
- (12)
- Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(6) sollte deshalb entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
- (2)
Stellungnahme vom 26. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. C 318 vom 30.12.2003, S. 1.
- (4)
ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
- (5)
ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.
- (6)
ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.