Artikel 2 VO (EG, Euratom) 2005/23
Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wird der in den Artikeln 4 und 8 des Anhangs VIII des Statuts sowie in den Artikeln 40 und 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Zinssatz auf 3,9 % festgesetzt..
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