Präambel VO (EG, Euratom) 2005/23

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004(2), insbesondere auf die Artikel 83 und 83a und Anhang XII des Statuts,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission, den diese nach Befassung des Statutsbeirats vorgelegt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII des Statuts hat Eurostat am 1. September 2004 den Bericht über die fünfjährliche versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems vorgelegt, durch die die in dem genannten Anhang aufgeführten Parameter aktualisiert werden.
(2)
Aufgrund dieses Berichts gilt es, den zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Beitragssatz anzupassen. Gemäß Artikel 2 des Anhangs XII kann der Beitragssatz aufgrund der am 1. Juli 2004 wirksam werdenden Anpassung 9,75 % nicht übersteigen.
(3)
Gemäß Artikel 12 des Anhangs XII des Statuts sollte der in den Artikeln 4 und 8 des Anhangs VIII des Statuts sowie in den Artikeln 40 und 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehene Zinssatz geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)

ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.

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