Präambel VO (EG, Euratom) 2006/1066

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf Anhang VII Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Preise im Hotel- und Gaststättengewerbe vorgelegt.
(2)
Auf der Grundlage dieses Berichtes gilt es, die Tagegelder für Dienstreisen und die Höchstbeträge für Hotelkosten anzupassen, um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

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