Artikel 1 VO (EG, Euratom) 2006/1067

Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird der Berichtigungskoeffizient, der gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Dienstorte angewandt wird, wie folgt festgesetzt:

Litauen 80,1.

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