Präambel VO (EG, Euratom) 2006/351

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten festzusetzen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neun Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten ab dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind.
(2)
Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005(2) vorgenommen wurden, können rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.
(3)
Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.
(4)
Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.
(5)
In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung ist vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(2)

ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 1.

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