Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2008/1302
Verbindungsstellen und zugelassene Nutzer in Durchführungsbehörden und -stellen
(1) Die Verbindungsstellen sind für die Beziehungen zur Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ausschlussdatenbank zuständig.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Verbindungsstelle für die Mittel, die er im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Buchstabe c verwaltet sowie für die Mittel, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung im Rahmen der zentralen indirekten Mittelverwaltung von seinen öffentlichen Einrichtungen verwaltet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission mehr als eine Verbindungsstelle je Mitgliedstaat zulassen.
(3) Jedes Drittland, das Mittel gemäß Artikel 53 Buchstabe b der Haushaltsordnung dezentral verwaltet, benennt eine Verbindungsstelle, wenn die zuständige Kommissionsdienststelle dies wünscht.
Mit Ausnahme der öffentlichen nationalen Einrichtungen benennt jede Durchführungsstelle, die Mittel verwaltet, welche im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Buchstabe c oder durch zentrale indirekte Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der Haushaltsordnung verwaltet werden, eine Verbindungsstelle, wenn die zuständige Kommissionsdienststelle dies wünscht.
Die zuständige Kommissionsdienststelle darf jedoch nicht um Benennung einer Verbindungsstelle ersuchen, wenn eine solche bereits existiert.
Falls die zuständige Kommissionsdienststelle einer Verbindungsstelle den Zugang zur Ausschlussdatenbank entzieht, setzt sie den Rechnungsführer der Kommission davon in Kenntnis.
(4) Jeder Mitgliedstaat und jede in Absatz 3 genannte Behörde oder Stelle teilt dem Rechnungsführer der Kommission die Namen der für die betreffende Verbindungsstelle zuständigen Personen mit. Der Rechnungsführer der Kommission veröffentlicht die Liste der Drittländer und der Durchführungsstellen, die über Verbindungsstellen verfügen, auf der kommissionsinternen Webseite.
(5) Die Verbindungsstellen geben den Durchführungsbehörden oder -stellen Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Informationen.
Durchführungsbehörden und -stellen können innerhalb ihres Personals zugelassene Nutzer benennen. Der Kreis dieser zugelassenen Nutzer ist auf Personen zu begrenzen, die, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, Zugang zur Ausschlussdatenbank benötigen. Jede Durchführungsbehörde oder -stelle führt ein Verzeichnis der zugelassenen Nutzer und erteilt der Kommission auf Anfrage Zugriff auf das Verzeichnis.
Zum Zwecke der Vertragsvergabe im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug oder dem Europäischen Entwicklungsfonds können zugelassene Nutzer von sich aus die Ausschlussdatenbank online konsultieren. Falls eine Onlinekonsultation nicht möglich ist, darf der betreffende zugelassene Nutzer heruntergeladene Daten empfangen. Heruntergeladene Daten müssen mindestens einmal monatlich aktualisiert werden.
(6) Die Behörde oder Stelle, die die Verbindungsstelle oder die zugelassenen Nutzer benannt hat, trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen, damit die Informationen nicht von Unbefugten eingesehen oder kopiert werden können.
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