Präambel VO (EG, Euratom) 2008/1302
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 95,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(2), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Kommission, die die Verantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie aller übrigen von den Gemeinschaften bewirtschafteten Mittel trägt, ist gehalten, unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung für die Bearbeitung personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank einzurichten und zu betreiben, um das in der Haushaltsordnung vorgesehene Ausschlussverfahren effizienter zu machen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen. Die Datenbank sollte insbesondere den Vollzug sämtlicher Gemeinschaftsmittel unabhängig von der geltenden Verwaltungsmethode abdecken.
- (2)
- Die Haushaltsordnung erlegt den Organen im Rahmen der zentralen Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln bestimmte Pflichten bei der Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen an Dritte auf. So müssen nach Artikel 93 und Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung Dritte, auf die einer der in Artikel 93 Absatz 1 genannten Umstände zutrifft, von der Teilnahme an allen Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder zur Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Artikel 94 und Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung untersagen die Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen an Dritte, die sich in einem Interessenkonflikt befinden oder im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben. Artikel 96 und Artikel 114 Absatz 4 räumen dem öffentlichen Auftraggeber überdies die Möglichkeit ein, Dritten verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen aufzuerlegen, insbesondere in Form des Ausschlusses von der Gewährung jeglicher finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft während eines Zeitraums, den das betroffene Organ nach Maßgabe von Artikel 133a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) festzulegen hat.
- (3)
- Nach den Artikeln 74 und 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) sind diese Einrichtungen zur Anwendung der oben genannten Bestimmungen verpflichtet.
- (4)
- Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(5) sind die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihres Verwaltungshaushalts zur Anwendung der oben genannten Bestimmungen der Haushaltsordnung verpflichtet.
- (5)
- Da die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer operativen Mittel, auf die sie die Haushaltsordnung anwenden, den Status von durch die Kommission bevollmächtigten Anweisungsbefugten haben, sollten sie in gleicher Weise wie die Kommissionsdienststellen Zugang zu der Ausschlussdatenbank haben.
- (6)
- Um die Verwendung der Daten zu regeln, sollten die Ziele und der Zweck der Ausschlussdatenbank festgelegt werden.
- (7)
- Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollte Zugang zu der Ausschlussdatenbank erhalten, um den ihm obliegenden Untersuchungsaufgaben, Arbeiten zur Informationssammlung und -auswertung und Betrugsverhütungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(6) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(7) nachzukommen.
- (8)
- Der Rechnungsführer der Kommission sollte die Verwaltung der Ausschlussdatenbank sicherstellen und das Recht haben, die in der Datenbank gespeicherten Daten zu ändern. Die zuständigen Kommissionsdienststellen oder die anderen Einrichtungen sollten für die Beantragung der Eingabe von Ausschlusswarnungen in die Ausschlussdatenbank verantwortlich sein.
- (9)
- Bei der Regelung des Zugangs zur Ausschlussdatenbank sollte unterschieden werden zwischen Kommissionsdienstellen, Exekutivagenturen und allen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die das den Direktzugriff auf die Ausschlusswarnungen ermöglichende Rechnungsführungssystem der Kommission benutzen, einerseits und den sonstigen, nicht über einen solchen Zugriff verfügenden Einrichtungen, Durchführungsbehörden und -stellen andererseits. Letztgenannte Einrichtungen sollten daher über benannte Kontaktstellen Zugang erhalten, und die Durchführungsbehörden und -stellen über Verbindungsstellen.
- (10)
- Es sollte möglich sein, den Zugang zur Ausschlussdatenbank in Fällen zu begrenzen, in denen Durchführungsbehörden oder -stellen Mittel mit einem sehr begrenzten Dezentralisierungsniveau verwalten, so dass ein Zugang zur Ausschlussdatenbank unangemessen wäre, oder in denen ein solcher Zugriff aus Datenschutzgründen verwehrt wird.
- (11)
- Es sollten die Aufgaben der Kontakt- und der Verbindungsstellen bestimmt werden, um ihre Verantwortlichkeiten klar festzulegen.
- (12)
- Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Datenbank allen Einrichtungen gemein sein sollte, sollte der Datenfluss direkt zum Rechnungsführer der Kommission erfolgen.
- (13)
- Um im Zeitraum zwischen einem nach Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergangenen Beschluss über den Ausschluss von einem Auftrag oder einer Finanzhilfe und der Festlegung der Ausschlussdauer durch die Einrichtung die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen, sollte letztere die vorläufige Registrierung einer Ausschlusswarnung beantragen können.
- (14)
- Um nicht mehr aktuelle Ausschlusswarnungen (insbesondere für inzwischen abgewickelte Unternehmen) zu vermeiden, sollten Ausschlusswarnungen nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung nach fünf Jahren automatisch gelöscht werden.
- (15)
- Da sich Ausschlüsse nach Artikel 94 der Haushaltsordnung nicht (wie bei Artikel 93 Absatz 1 der Fall) auf einen generellen Ausschluss beziehen, sondern auf spezifische Aufträge oder Finanzhilfen, sollte der Registrierungszeitraum begrenzt und automatisch gelöscht werden.
- (16)
- Das Verfahren für Anträge auf der Grundlage von Informationen der Durchführungsbehörden oder -stellen, das für alle Verwaltungsarten mit Ausnahme der direkten zentralen Mittelverwaltung gilt, sollte klar festgelegt werden.
- (17)
- Die Mitverantwortung der Durchführungsbehörden oder -stellen für die Daten, die der zuständigen Kommissionsdienststelle einerseits von der Verbindungsstelle und andererseits vom Rechnungsführer übermittelt werden, sowie ihre Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung sollten klar festgelegt werden.
- (18)
- Um klare Regeln für den Fall festzulegen, dass die Durchführungsbehörde oder -stelle keine Ausschlussdauer gemäß Artikel 133a Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen festgelegt hat, sollte vorgesehen werden, dass der Beschluss über die Ausschlussdauer von der zuständigen Kommissionsdienststelle auszuarbeiten und von der Kommission zu erlassen ist.
- (19)
- Der Informationsfluss zwischen den zugelassenen Nutzern der Ausschlussdatenbank sollte detailliert festgelegt werden, und für jede Ausschlusswarnung sollte eine Kontaktperson bestimmt werden, die den zugelassenen Nutzern der Ausschlussdatenbank nähere Informationen über die Warnung geben kann.
- (20)
- Für den Fall, dass von Dritten vorgelegte Unterlagen nicht mit den Daten in der Ausschlussdatenbank übereinstimmen, sollte die spezifische Bestimmung eingeführt werden, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten allzeit korrekt und auf dem neuesten Stand sind.
- (21)
- Es sollte ein Rahmen festgelegt werden, der es ermöglicht, bewährte Praktiken zwischen Einrichtungen auszutauschen und Fragen der Benutzung der Ausschlussdatenbank zu klären.
- (22)
- Die mit dem Betrieb der Ausschlussdatenbank verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten sollte in Übereinstimmung mit der auf die Mitgliedstaaten anwendbaren Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(8) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(9) erfolgen; beide Rechtsakte sind in vollem Umfang anwendbar.
- (23)
- Die vorliegende Verordnung trägt der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten in gebührender Weise Rechnung. Zudem sieht die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vor, dass der Datenschutzbeauftragte der Kommission vor Beginn der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten unterrichten muss, welcher den Fall sodann prüft.
- (24)
- Aus Gründen der Klarheit sollten die Rechte der Personen, deren Daten in der Ausschlussdatenbank erfasst werden bzw. erfasst werden könnten, in Datenschutzbestimmungen präzisiert werden. Sowohl natürliche als auch juristische Personen sollten in Kenntnis gesetzt werden, wenn sie betreffende Daten in die Ausschlussdatenbank aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- (2)
ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
- (3)
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- (4)
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
- (5)
ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
- (6)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- (7)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.
- (8)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- (9)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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