Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2008/1323

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:

37,73 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

30,42 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

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