Artikel 9 VO (EG, Euratom) 2008/1323
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1288,19 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2576,39 EUR und der Pauschalabschlag auf 1171,09 EUR.
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