Artikel 11 VO (EG, Euratom) 2008/420

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 938,01 EUR, die Obergrenze auf 1876,01 EUR und der Pauschalabschlag auf 852,74 EUR.

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