Artikel 4 VO (EG, Euratom) 2008/420

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird die Kilometerpauschale gemäß Anhang VII Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts wie folgt angepasst:

    0 Euro pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km,

    0,3545 Euro pro km für eine Entfernung von 201 bis 1000 km,

    0,5908 Euro pro km für eine Entfernung von 1001 bis 2000 km,

    0,3545 Euro pro km für eine Entfernung von 2001 bis 3000 km,

    0,1181 Euro pro km für eine Entfernung von 3001 bis 4000 km,

    0,0569 Euro pro km für eine Entfernung von 4001 bis 10000 km,

    0 Euro pro km für eine Entfernung von mehr als 10000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

177,22 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

354,41 EUR bei einer Entfernung von 1450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

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