Präambel VO (EG, Euratom) 2008/420
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf die Artikel 63, 65, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Italien legte auf der Grundlage des im Dezember 2007 verabschiedeten nationalen Gesetzes neue Angaben zur rückwirkenden Anhebung der realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen dieses Mitgliedstaats zum 1. Februar 2007 vor. Da dieser Zeitpunkt in den Bezugszeitraum vom 1. Juli 2006 bis 1. Juli 2007 fällt, änderte Eurostat den spezifischen Indikator für den Bezugszeitraum.
- (2)
- Da die betreffenden Angaben zum Zeitpunkt der Vorlage des Vorschlags für den Bezugszeitraum vom 1. Juli 2006 bis 1. Juli 2007 durch die Kommission nicht zur Verfügung standen, wurde in der auf dessen Grundlage angenommenen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 die effektive Anhebung der Bezüge im öffentlichen Dienst Italiens nicht berücksichtigt.
- (3)
- Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen einer zusätzlichen Überprüfung angeglichen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1558/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 1).
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