Artikel 3 VO (EG, Euratom) 2008/672

Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, gelten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut folgende Berichtigungskoeffizienten für die Überweisungen der Beamten und Bediensteten:

Bulgarien 61,4,

Estland 80,8,

Lettland 78,8,

Litauen 71,5,

Rumänien 72,9.

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